Das Zünden von Feuerwerkskörpern auf öffentlichen Plätzen, wie beispielsweise Marktplätzen, Straßen oder Brücken ist bundesweit untersagt. Die Polizei und die zuständigen Ordnungsämter drohen bei Verstoß mit hohen Bußgeldern und Anzeigen.
Wer zum Beispiel noch Restbestände vom letzten Jahr im Keller hat, darf eine geringe Menge (!) auf seinem privaten Grundstück zünden. Allerdings gelten für bestimmte Kommunen und Gemeinden ausnahmslose Feuerwerksverbote. Vorsicht auch bei geltender Ausgangssperre: Verbraucher dürfen ihre Wohnung oder ihr Haus in den Nachtstunden nur aus einem triftigen Grund verlassen.
Betroffene, die Restbestände zünden möchten, sollten die zuständige Behörden kontaktieren und nachfragen, ob sie diese mit Einhaltung aller Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen auf ihrem Privatgelände abfeuern dürfen.
Quelle: Focus Online, Bild-Zeitung, Chip.de