Eine Strömungsturbine schwimmt in einem Seitenarm des Rheins.
Sascha Ditscher/dpa
Eine Strömungsturbine schwimmt in einem Seitenarm des Rheins.
Urteil für Wasserkraft

Strom aus der Strömung - Anlage darf in den Rhein

55 Turbinen sollen im Rhein Strom erzeugen – 30 Meter außerhalb der Fahrrinne. Das Gericht sieht dennoch Einschränkungen für Kanus und Ruderboote. Warum die Anlage trotzdem genehmigt werden soll.

Eine schwimmende Kleinstwasserkraftanlage mit 55 Strömungsturbinen darf im Rhein errichtet und betrieben werden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verpflichtete die Bundesrepublik zur Erteilung der dafür beantragten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung. Es wies damit die Berufung des Bundes gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zurück.

Nach Einschätzung des Gerichts beeinträchtigt die Anlage den Berufs- und den motorisierten Freizeitschiffsverkehr nicht, wenn sie wie geplant 30 Meter außerhalb der Fahrrinne errichtet und ausreichend gekennzeichnet wird. Für nicht-motorisierte Freizeitboote wie Kanus und Ruderboote blieben dagegen Einschränkungen bestehen.

Dennoch müsse die Genehmigung erteilt werden. Die Anlage diene der Erzeugung erneuerbarer Energien, deren Ausbau nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz im überragenden öffentlichen Interesse liege. Dieses Interesse überwiege im konkreten Fall die Belange der nicht-motorisierten Freizeitschifffahrt, entschied das Gericht. Eine möglicherweise zusätzlich erforderliche wasserrechtliche Genehmigung war nicht Gegenstand des Verfahrens.

© dpa-infocom, dpa:261030-930-917961/1
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