Fremdplakate unerwünscht - Wer darf wo für sein Fest werben?
Konzerte, Weihnachtsmärkte, Silvesterpartys: Wer einen Termin bekanntmachen will, hängt Plakate auf. Doch Vorsicht, nicht überall ist Reklame willkommen.
Konzerte, Weihnachtsmärkte, Silvesterpartys: Wer einen Termin bekanntmachen will, hängt Plakate auf. Doch Vorsicht, nicht überall ist Reklame willkommen.
Das Fest ist geplant, die Vorfreude wächst, die Werbung ist gedruckt. Jetzt, da vielerorts Plakate für Weihnachtsmärkte und Silvesterpartys hängen, stellt sich eine entscheidende Frage: Darf überhaupt jeder überall für ein Fest oder Konzert werben? Mancherorts in Rheinland-Pfalz sind Plakate für Veranstaltungen außerhalb der eigenen Stadt grundsätzlich nicht gestattet.
Die Regeln stammen aus Sondernutzungssatzungen. Darin legen Kommunen fest, unter welchen Bedingungen geworben werden darf. Ausnahmen gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein landesweites Verbot existiert nicht.
Schutz vor dem Plakatwald
Hintergrund: Der öffentliche Raum ist knapp und soll nicht unter einer Lawine von Werbeträgern verschwinden. Auch örtliche Vereine und Veranstalter sollen nicht wegen einer Flut auswärtiger Werbung ins Hintertreffen geraten. Hinzu kommt der Wunsch, die kommerzielle Nutzung von Flächen zu begrenzen.
Zwischen Laternenmast und Straßenecke beginnt nämlich der Wettlauf um die Aufmerksamkeit. Hier lockt der Weihnachtsmarkt mit Lichterglanz, dort verspricht ein Konzert einen besonderen Abend, ein paar Straßen weiter wirbt die nächste Veranstaltung um Publikum. Jedes Plakat erzählt von einem Fest, das Menschen zusammenbringen soll. Wo viele um Blicke werben, wird die Fläche knapp - und aus Werbung eine Frage der öffentlichen Ordnung.
Die Stadt Trier verweist auf den besonderen Charakter des öffentlichen Raums. Straßen, Gehwege und Plätze seien in erster Linie für den Verkehr und die allgemeine Nutzung bestimmt. Veranstaltungswerbung beanspruche Platz und könne Sicht, Bewegungsfreiheit und Stadtbild beeinträchtigen, teilt die Verwaltung mit. Kulturelle, sportliche und gemeinnützige Veranstaltungen würden wegen ihres Beitrags zum gesellschaftlichen Leben und zum ehrenamtlichen Engagement besonders berücksichtigt.
Ausnahmen für die große Bühne
Ganz dicht machen die Satzungen nicht: In Trier können auswärtige Veranstaltungen zugelassen werden, wenn sie überregionale Bedeutung haben. Für kulturelle, sportliche und gemeinnützige Veranstaltungen sind im Stadtgebiet maximal 50 Plakate möglich. Für Transparente stehen sieben Standorte zur Verfügung. In diesem Jahr stellte die Stadt bislang acht Verstöße fest, die meist Werbung gewerblicher Anbieter betrafen (Stand Mitte Oktober).
Auch Speyer lässt Werbung für auswärtige Veranstaltungen zu - wenn diese von größerer regionaler Bedeutung sind. Höchstens zehn Plakate dürfen dafür genehmigt werden. Sie dürfen frühestens zwei Wochen vorher angebracht werden und müssen spätestens drei Tage danach wieder entfernt sein.
Ein generelles Verbot der Veranstaltungswerbung sei damit nicht verbunden, teilt die Stadt mit. Die Regelungen dienten der geordneten Nutzung des öffentlichen Raums sowie dem Schutz des Stadtbildes und der Verkehrssicherheit. Zwar komme es vor, dass Plakate ohne Genehmigung, in unzulässiger Zahl oder außerhalb des erlaubten Zeitraums angebracht würden. Eine Statistik über solche Fälle führe die Stadt nicht.
Wenn die Stadtgrenze zur Werbegrenze wird
Koblenz setzt auf ein anderes Modell. Die Stadt hat das Werberecht auf öffentlichen Straßen und Plätzen an eine Firma übertragen. Die dafür vorgesehenen Werbeflächen können auch ortsfremde Veranstalter nutzen. Daneben erlaubt die Stadt für bestimmte auswärtige Veranstaltungen eine begrenzte Zahl von Plakaten an Laternenmasten.
Bis zu 20 «Kurzzeitwerbeträger» sind für nicht-kommerzielle Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung möglich, bei Themen mit überregionalem Interesse und Zirkusveranstaltungen bis zu 50. Die Plakate dürfen höchstens DIN-A1-Format haben. Unerlaubte Werbung kommt nach Angaben der Stadt selten vor, etwa einmal im Quartal. Oft genüge dann ein Telefonat.
Gericht setzt Fragezeichen
Werbung außerhalb der genehmigten Flächen und der vorgesehenen Ausnahmen gelte als unerlaubte Sondernutzung. Die Stadt könne die Beseitigung anordnen und gegebenenfalls ein Bußgeld verhängen.
Das Thema beschäftigt nicht nur Rheinland-Pfalz. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte der Stadt Siegburg 2025, Plakate für eine Versammlung in Berlin innerhalb der eigenen Stadtgrenzen zu verbieten. Die Kommune hatte sich auf ihre Plakatordnung berufen, die Werbung für auswärtige Veranstaltungen ausschloss. Die pauschale Beschränkung sei nicht durch straßenrechtliche Gründe gerechtfertigt, entschied das Gericht. Für das Stadtbild mache es keinen Unterschied, ob eine Veranstaltung in Siegburg oder Berlin stattfinde.
Lokale Werbehoheit oder Gleichbehandlung?
Hinter dem unscheinbaren Plakatständer steckt offenbar eine generelle Frage: Wie weit soll und darf eine Kommune über die Nutzung ihrer öffentlichen Flächen bestimmen? Grundsätzlich versuchen Verwaltungen, Ordnung, Verkehrssicherheit und lokale Interessen miteinander zu verbinden.
Eigene Termine werden mancherorts bevorzugt, auswärtige sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Für Veranstalter bleibt vor dem Plakatekleben ein pragmatischer erster Schritt: ein Blick in die örtlichen Vorschriften - oder eine Nachfrage bei der Stadt.
von Wolfgang Jung, dpa
© dpa-infocom, dpa:261105-930-947180/1
Copyright 2026, dpa (www.dpa.de). Alle Rechte vorbehalten