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Das musst Du zur winterlichen Räumpflicht wissen

Schnee in RLP: Welche Pflichten habe ich?

Mit Eis und Schnee kommt nicht nur weihnachtliche Stimmung auf, sondern auch das ein oder andere Problem auf glatten Gehwegen. Wir haben für Dich zusammengefasst, was du zur winterlichen Räumpflicht wissen musst.

Eigentümer sind verantwortlich

Weil viele Hausbesitzer versäumen den geeisten Weg zu streuen, landen Auseinandersetzungen wegen Unfällen häufig vor Gericht. Doch was sind eigentlich genau meine Pflichten als Eigentümer oder Mieter?

Grundsätzlich muss das Anwesen vom Grundstückseigentümer gepflegt werden. Also auch fegen und streuen! Dazu kann aber natürlich auch ein Winterdienst oder Hausmeister beauftragt werden. Die entstehenden Kosten fallen dann unter Betriebskosten, betreffen den Mieter aber nur bei einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag. Um öffentliche Straßen hingegen muss sich der Träger der jeweiligen Straßenbaulast kümmern.

Klare Regeln bei Eis und Schnee

Laut Ordnung muss der Hauseigentümer oder Mieter von 7-20 Uhr für freie Wege und Straßen sorgen. Hierbei müssen sowohl der Bürgersteig, als auch der Hauseingang und die Wege zu den Mülltonnen geräumt werden.

Streusalz ist hierbei jedoch verboten! Genauso hilfreich sind auch Granulat, Sand oder die Schneeschippe. Der befreite Bereich muss dann mindesten einen Meter breit sein, um die Sicherheit von Passanten gewährleisten zu können.

Hohe Kosten bei Unfall

Wenn ein Eigentümer oder Mieter seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen kann, sei es auch altersbedingt dauerhaft, dann muss er in jedem Fall für eine Vertretung sorgen. Unangenehm wird es nämlich, wenn ein Passant sich auf einem zugeschneiten Weg verletzt. Dann werden Ersatzansprüche beim Streupflichtigen fällig, der ohne Haftpflichtversicherung ziemlich tief in die Tasche greifen muss. Wer dennoch auf einem gestreuten Bürgersteig ausrutscht, wird von der abgeschlossenen privaten Unfallversicherung betreut.

Auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit muss die gesetzliche Unfallversicherung einspringen, während bei Unfällen durch stürzende Schneedecken und Eiszäpfen die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers aufkommen muss.

Übrigens: Als Mieter solltest Du mal Deinen Mietvertrag checken. Dort kann nämlich verschriftlich sein, dass du verpflichtet bist den Schnee und das Eis auf dem Balkon oder dem Fensterbrett selbst zu beseitigen.

Quelle: Bild