Unabhängig vom erhöhten Unfallrisiko gilt, dass mit 60 Euro Bußgeld rechnen muss, wenn er mit einem verhüllten Gesicht am Steuer von der Polizei angehalten wird. Eine Regelung, die natürlich nicht nur für Karnevalskostümierungen gilt.
Nach Ansicht der Fachleute von TÜV Rheinland sollten diese Regeln ebenso für Radfahrer gelten. Zudem sollten Radfahrer sichergehen, dass kein Teil der Verkleidung in die Kette oder Speichen gelangen kann. Es gibt noch mehr Gründe, warum Verkleidungen erst am Zielort und nicht schon vor der Fahrt angezogen werden sollten: "Manche Kostüme ziehen die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auf sich und lenken sie ab - auch dadurch kann das Unfallrisiko steigen", sagt Mißbach.