OLG: Zu Sonntagsöffnung im Outlet soll Experte gehört werden
Ist der Betreiber eines Modehauses in der Pfalz durch die Sonntagsöffnung des Outlets spürbar beeinträchtigt? Das soll ein Gutachten klären.
Ist der Betreiber eines Modehauses in der Pfalz durch die Sonntagsöffnung des Outlets spürbar beeinträchtigt? Das soll ein Gutachten klären.
Im Rechtsstreit über Sonntagsöffnungen im Outlet Zweibrücken hat sich das Oberlandesgericht (OLG) für ein Sachverständigengutachten ausgesprochen. Das teilte eine Justizsprecherin am Donnerstag in der pfälzischen Stadt mit. Das Gutachten soll unter anderem klären helfen, ob die Klägerin - der Betreiber eines Modehauses in Grünstadt - eine «spürbare Beeinträchtigung» hat durch die Sonntagsöffnung. «Die IHK Pfalz soll einen Sachverständigen vorschlagen, und die Klägerin hat bis zum 2. Mai 2024 den Auslagenvorschuss zur Einholung des Sachverständigengutachtens einzuzahlen», hieß es.
Im Zentrum des Streits steht eine Verordnung aus dem Jahr 2007, laut der Geschäfte um den Flugplatz Zweibrücken in den Oster-, Sommer- und Herbstferien auch sonntags öffnen dürfen. Seit 2014 gibt es dort keinen kommerziellen Linienflugverkehr mehr, sondern nur etwa Privat- und Schulungsflüge. Deshalb klagte der Betreiber eines Modehauses wegen unlauteren Wettbewerbs gegen einen Konkurrenten, der eine Filiale in dem Center betreibt.
Das Landgericht Zweibrücken hatte seine Klage abgewiesen, er war daraufhin vor das Oberlandesgericht gezogen. Das verwies die Klage an den Bundesgerichtshof - von dort kam das Verfahren ohne Entscheidung nun wieder ans OLG.
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