Mit dieser Form der organisierten Kriminalität bringen die Ermittlungsbehörden in Rheinland-Pfalz dieser und einer früheren Antwort zufolge eine Reihe von Straftaten in Verbindung, unter anderem Verstöße gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz, Gewalt-, Betrugs- und Brandstiftungsdelikte, banden- und gewerbsmäßigen Betrug, Steuerhinterziehung, gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung, Subventionsbetrug etwa bei Corona-Soforthilfen oder Kreditbetrug.
Die Zuordnung einer Person zur italienischen organisierten Kriminalität bedeute nicht zwangsläufig, dass aktuell Ermittlungen gegen diese Menschen geführt würden, erklärte das Ministerium weiter. Auch rechtfertige die bloße Zuordnung noch keine operativen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden. Rechtliche Voraussetzungen dafür seien erst dann gegeben, wenn etwa ein konkreter Verdacht bestehe oder eine akute Gefahrenlage bestehe.
Das Ministerium schrieb weiter, die Mitgliedschaft in der italienischen Mafia sei für sich auch noch kein Grund dafür, dass eine der Personen mit italienischer Staatsangehörigkeit Deutschland verlassen müsse. Sei aber eine Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Strafgesetzbuches gegeben, könne dies bei einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung ein Grund für eine Ausweisung sein.
Das Land sieht keinen gesetzlichen Änderungsbedarf, wie das Ministerium schrieb. In einer früheren Antwort führte es dies noch genauer aus. Dort hieß es, das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern setze die europäische Freizügigkeitsrichtlinie aus dem Jahr 2004 um. Die darin gegebenen Möglichkeiten zur Ausweisung von EU-Bürgern sowie ihrer Familienangehörigen stellten einen «angemessenen Ausgleich zwischen ihrer verbürgten Freizügigkeit und den Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten» dar.
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