Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte grundsätzliche Zweifel an Bewertungsregeln für die neue Grundsteuer geäußert. Das höchste Finanzgericht des Bundeslandes gab in einem Eilverfahren zwei Antragstellern recht.
Es setzte die Vollziehung ihrer Grundsteuerwertbescheide aus und ließ «wegen der grundsätzlichen Bedeutung» der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - aufgrund der Abweichung von einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts - die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zu.
In einem Fall war es vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz um ein 1880 errichtetes, unrenoviertes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 Quadratmetern gegangen. In einem zweiten Fall um ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 178 Quadratmetern, das 1977 bezugsfertig errichtet wurde.
Das Gericht hatte vor allem Zweifel daran, dass die entscheidend in die Bewertung eingeflossenen Bodenrichtwerte rechtmäßig zustande gekommen sind. Zudem kritisierte es, dass Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit hätten, einen unter dem typisierten Bodenrichtwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachweisen zu können. In Rheinland-Pfalz müssen insgesamt rund 2,5 Millionen Immobilien neu bewertet werden.
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