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Einfach einstecken oder abgeben?

Geld auf der Straße gefunden: Das musst du jetzt wissen

Findet man Geld auf der Straße ist die Freude erst mal groß, doch darf man den Fund einfach einstecken? Das ist doch eigentlich verboten, oder gibt es eine Ausnahmeregel? Und habe ich Anspruch auf einen Finderlohn? Wir erklären es hier.

Gesetzlich geregelt

Wie Karin Goldbeck, Juristin bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen, erklärt, ist der Sachverhalt zunächst eindeutig: „Wer etwas findet, was offenbar jemand verloren hat, der ist verpflichtet es abzugeben.“ Auch im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist das eindeutig nachzulesen. 

Wird der Fund nicht umgehend gemeldet, macht man sich der Unterschlagung schuldig. Als Konsequenzen drohen in schweren Fällen sogar Haftstrafen. Aber: Ist der Gegenstand weniger wert als zehn Euro, darf er behalten werden. Findet man also einen Fünf-Euro-Schein auf der Straße und man weiß nicht, wem er gehört, darf man diesen behalten. 

Anders verhält es sich mit einer Brieftasche oder mit Schmuck. Wenn irgendwie herausgefunden werden kann, wem der verlorene Gegenstand gehört, dann sollte dieser zurückgegeben werden. Eventuell steht im Geldbeutel die Adresse, so kann der Fund direkt abgegeben werden. Wird jedoch nur ein Ring, nur Geld oder Ähnliches ohne Info zum Eigentümer gefunden, sollte dies beim Fundbüro oder bei der Polizei gemeldet werden. 

Wo gebe ich den Fund ab?

In der Regel sollten fremde Gegenstände oder Geld beim Bürgeramt im Fundbüro oder bei der Polizei abgegeben werden. „[...] Funde in öffentlichen Verkehrseinrichtungen sind hingegen der jeweiligen Verkehrsgesellschaft zu übergeben“, so Manfred Schneider, Leiter des Zentralen Fundbüros in Berlin.

Bekomme ich einen Finderlohn?

Was viele Menschen nicht wissen: Ein Finderlohn ist kein kleines Dankeschön aus Kulanz, sondern es besteht ein rechtlicher Anspruch darauf. Daher sollte man bei der Abgabe eines Fundstücks auch unbedingt auf eine schriftliche Bestätigung bestehen und seine Adresse hinterlassen.

Rechtsanwalt Alexander Rilling erläutert: „Der Finderlohn beträgt, wenn die Fundsache bis zu 500 Euro wert ist, 5 Prozent vom Wert. Liegt der Sachwert darüber, werden drei Prozent gezahlt.“ Wenn Bargeld oder Gegenstände in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden werden, verhält sich die Sache aber anders. Hier wird die Ehrlichkeit erst ab einem Sachwert von 50 Euro belohnt.

Handelt es sich um etwas, von keiner hohen materiellen, sondern viel mehr einer ideellen Bedeutung (beispielsweise ein Schmuckstück), gibt es keine gesonderte Regelung. Es gilt der reale Wert der Sache, an dem sich der Finderlohn orientiert.

Was ist, wenn das Geld nicht abgeholt wird?

Fundstücke müssen sechs Monate lang von einem entsprechenden Amt aufbewahrt werden. „Wenn sich niemand bis zum Ablauf dieser Frist gemeldet hat, erwirbt der Finder die Sache“, so Karin Goldbeck laut Express.

Diese Regel greift aber nur, wenn das Fundstück auch abgegeben wurde. Es geht also nicht, einen Gegenstände oder Bargeld einfach ein halbes Jahr zu Hause aufzubewahren ohne jemandem davon zu erzählen, und dies dann als rechtmäßiges Eigentum anzusehen.